71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | T +43 7031 239788 | F +43 7031 239787
Ausgabe:

Steuernews

Grundsteuer 2022

Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer ...mehr

Vorsteuerabzug bei Rechnungen

Adressenangaben des Rechnungsausstellers ...mehr

EU-Quellensteuer Österreich

EU-Quellensteuerpflicht bei Depotübertragungen ...mehr

Solizuschlag weiter zulässig

Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung. ...mehr

Steuervergünstigungen für Behinderte

Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen. ...mehr

Homeoffice: Kein Unfallversicherungsschutz

Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit des Arbeitens an einem häuslichen Telearbeitsplatz. ...mehr

Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen

Illustration

Vorweggenommene Werbungskosten

Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die zeitlich vor der Einnahmenerzielung anfallen. Beispiele hierfür sind u. a. Renovierungskosten vor dem Bezug einer Wohnung durch den Mieter oder Aufwendungen für ein aufgenommenes Darlehen zum Erwerb eines Mietobjektes. Vermieter können solche Aufwendungen bereits im Jahr der Entstehung bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Voraussetzung ist, dass ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige muss den Entschluss für eine eindeutige Vermietungsabsicht getroffen haben.

Fehlende Mieteinkünfte

Kommt es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Vermietungseinkünften, etwa weil die Wohnung aufgrund erheblicher Baumängel nicht fertiggestellt worden ist, versagten die Finanzämter bisher den Werbungskostenabzug rückwirkend.

BFH-Rechtsprechung

Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können vorweggenommene Werbungskosten auch dann als vergeblicher Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, wenn es tatsächlich nicht zu Vermietungseinkünften kommt. Nach Auffassung des Senats reicht für den Werbungskostenabzug eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften aus (Urteil vom 16.2.2016, IX R 1/15).

Zeitpunkt des Entschlusses

Der Werbungskostenabzug kann allerdings versagt werden, wenn der Entschluss zur Vermietung erst zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem bereits absehbar ist, dass das Vorhaben scheitern wird. Die Beweislast für den Entschluss und den maßgeblichen Zeitpunkt liegt beim Steuerpflichtigen.

Stand: 29. August 2016

Bild: adrian_ilie825 - Fotolia.com

Datenschutz
design by atikon.com
Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen
Logo Ulrich Morell StB 71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | Deutschland Work TWork+49 (0)7031 239788 | FFax+49 (0)7031 239787 | M
design by atikon.com Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20