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Steuernews

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Referentenentwurf veröffentlicht ...mehr

Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ...mehr

Rentenbezug aus der Schweiz

Neues BMF-Schreiben vom 27.7.2016 ...mehr

Rabattfreibeträge

Auch Ruheständler haben Anspruch ...mehr

Presse muss Auskunft geben

Auch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen. ...mehr

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

Teure E-Bikes können zudem ebenso motivierend sein wie ein Mittelklassewagen. ...mehr

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Aufwendungen für Kleidung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handelt. ...mehr

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

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Bürokratieentlastung

Bereits 2015 hatte der Gesetzgeber ein „erstes“ Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz sah u. a. eine Änderung bei den Buchführungsgrenzen, dem Faktorverfahren und der Lohnsteuerpauschalierung vor. Jetzt bessert die Bundesregierung mit einem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II) nach. Dieses soll vor allem sehr kleine Betriebe bis drei Mitarbeiter entlasten. Unter anderem sieht der Referentenentwurf folgende Maßnahmen vor:

Kleinbetragsrechnungen

Für Rechnungen über Kleinbeträge gelten reduzierte Formvorschriften. Unter anderem müssen der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers nicht enthalten sein (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Als Kleinbetragsrechnungen gelten bisher solche mit einem Gesamtbetrag (inklusive der Umsatzsteuer) von nicht mehr als € 150,00. Diese Pauschalierungsgrenze soll auf € 200,00 angehoben werden.

Lohnsteueranmeldungen

Lohnsteuern müssen grundsätzlich monatlich angemeldet und abgeführt werden. Hat die Lohnsteuer im vorangegangenen Jahr mehr als € 1.080,00, aber nicht mehr als € 4.000,00 betragen, ist die Lohnsteuer nur quartalsweise anzumelden. Die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteueranmeldungen soll auf € 5.000,00 angehoben werden (§ 41a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz-Entwurf).

Lieferscheine

Lieferscheine müssen bisher wie Handels- oder Geschäftsbriefe 6 Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist soll künftig entfallen bzw. jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden. Dies soll allerdings nicht gelten, soweit Buchungsbelege betroffen sind (§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 Abgabenordnung-Entwurf).

Stand: 28. September 2016

Bild: goldbany - Fotolia.com

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