71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | T +43 7031 239788 | F +43 7031 239787
Ausgabe:

Steuernews

Neue Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Steuerliche Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemission. ...mehr

Regierung kippt steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Abzug von Behandlungskosten erleichtert. Der Gesetzgeber rudert jetzt dagegen. ...mehr

Neue Regelungen für die verbindliche Auskunft

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird die verbindliche Auskunft neu geregelt. ...mehr

Sonderausstattungen beim Firmenwagen

Nachträglich eingebaute Sonderausstattung zählt nicht bei der Bemessungsgrundlage für die 1-%-Methode. ...mehr

Neue Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen

Illustration

Treibhausgasemission und Energiewandel:

Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, die Treibhausgasemission bis 2020 um 40 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu senken. Ein Teil der Einsparungen soll durch den Gebäudebereich erfolgen. Besonders ältere Bestandsimmobilien weisen ein teilweise erhebliches Einsparpotenzial für Energie und CO2-Emissionen auf.

Steueranreize:

Mit dem geplanten Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden, welches im Juni 2011 in einem ersten Entwurf vorgestellt worden ist, fördert die Bundesregierung die Finanzierung solcher Sanierungsmaßnahmen durch besondere Abschreibungsmöglichkeiten.

Die geplante Förderung im Detail:

Kosten für solche Sanierungsmaßnahmen sollen über einen Zeitraum von zehn Jahren mit je 1/10 der Gesamtkosten abgeschrieben werden können (neuer § 7e des Einkommensteuergesetzes). Bei vermieteten Objekten erfolgt die Abschreibung in der jeweiligen Einkunftsart Vermietung und Verpachtung. Selbstnutzer können die Aufwendungen wie Sonderausgaben in gleicher Weise geltend machen. Dies sieht der neue § 10k des Einkommensteuergesetzes vor. Gefördert werden nur Gebäude, die vor 1995 gebaut wurden. Die Förderung setzt voraus, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird. Im Einzelnen muss das Gebäude nach Abschluss der Baumaßnahmen bestimmte Voraussetzungen im Sinne der Energieeinsparverordnung erfüllen. Der Gesetzentwurf nennt u. a. als Messgrößen den Jahres-Primärenergiebedarf sowie den Transmissionswärmeverlust. Die erforderlichen Werte sind von einem Sachverständigen zu bescheinigen.

Inkrafttreten:

Das Gesetz sollte ursprünglich nach dem letzten Änderungsbeschluss des Finanzausschusses (vom 29. 6. 2011) für Modernisierungsmaßnahmen gelten, die ab dem 6. Juni (Tag des Kabinettsbeschlusses) begonnen und vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden. Das Gesetz wurde jedoch vom Bundesrat vorerst gestoppt. Es ist mit einer Anrufung des Vermittlungsausschusses zu rechnen.

Stand: 12. Juli 2011

Bild: mj-foto - Fotolia.com

Datenschutz
design by atikon.com
Neue Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen
Logo Ulrich Morell StB 71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | Deutschland Work TWork+49 (0)7031 239788 | FFax+49 (0)7031 239787 | M
design by atikon.com Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20