71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | T +43 7031 239788 | F +43 7031 239787
Ausgabe:

Steuernews

Solidaritätszuschlag: Vorerst keine Abschaffung

Finanzausschuss lehnt Vorschlag ab ...mehr

Berufsbekleidung

Revisionsverfahren vor dem BFH ...mehr

Einzweck- und Mehrzweckgutscheine

Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie ...mehr

Werbungskosten bei Entsendung ins Ausland

Erste Tätigkeitsstätte im Ausland ...mehr

UST-Voranmeldung für Dezember

Als „kurzer Zeitraum“ gelten im Allgemeinen 10 Tage. ...mehr

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder

Eigene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können unbeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. ...mehr

Mindestlohn steigt auf € 9,19

Mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes aus dem Jahr 2014 wurde mit Wirkung ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn eingeführt. ...mehr

Steuerfreies Jobticket für Pendler

Illustration

Jobticket

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können ab 2019 das sogenannte Jobticket lohnsteuerfrei erhalten. Dies hat der Bundestag auf Betreiben des Bundesrates im November des vergangenen Jahres beschlossen. Die Umsetzung erfolgt mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (allgemein als Jahressteuergesetz 2018 bezeichnet). Bisher konnte Arbeitnehmern das Jobticket nur im Rahmen des für Sachbezüge geltenden Freibetrages in Höhe von € 44,00 pro Kalendermonat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz/EStG) steuerfrei zugewendet werden. Der Bundesrat wollte mit dieser nachträglich in das Gesetz eingefügten Änderung erreichen, dass die Arbeitnehmer, insbesondere die Pendler, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Eine Betragsobergrenze gibt es nicht, sodass das Jobticket unabhängig von der Betragshöhe lohnsteuerfrei bleibt. Die steuerfreien Leistungen sind allerdings auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Dienstfahrräder

Eine weitere nachträgliche Ergänzung des Jahressteuergesetzes ist, dass der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden muss. Dies gilt ebenfalls unabhängig von der Höhe der Aufwendungen für das Dienstfahrrad. Auch Elektroräder (bis 25km/h) können künftig steuerfrei privat genutzt werden. Die Überlassung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (gilt nicht bei einer Barlohnumwandlung).

E-Dienstwagen

Ab 2019 werden außerdem Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge steuerlich entlastet. Statt für die Privatnutzung 1 Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat zu versteuern, müssen Besitzer von E-Autos sowie von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen nur noch 0,5 Prozent des Listenpreises versteuern. Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge verringert sich allerdings der vom Listenpreis abziehbare Minderungsbetrag für die Kosten des Batteriesystems auf € 200,00 pro Kilowattstunde. Der maximale Minderungsbetrag beträgt für ab 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge € 7.000,00 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben vom 5.6.2014, IV C 6 S 2177/13/10002 BStBl 2014 I S. 835 Ziff. 2 a).

Stand: 27. Dezember 2018

Bild: den-belitsky - stock.adobe.com

Datenschutz
design by atikon.com
Steuerfreies Jobticket für Pendler
Logo Ulrich Morell StB 71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | Deutschland Work TWork+49 (0)7031 239788 | FFax+49 (0)7031 239787 | M
design by atikon.com Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20