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Steuernews

Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Referentenentwurf veröffentlicht ...mehr

Rentenbesteuerung und Zinszahlungen

Alterseinkünftegesetz verfassungsgemäß ...mehr

Rentenbezug aus der Schweiz

Neues BMF-Schreiben vom 27.7.2016 ...mehr

Rabattfreibeträge

Auch Ruheständler haben Anspruch ...mehr

Presse muss Auskunft geben

Auch die im Grundgesetz verankerte Pressefreiheit steht dem Auskunftsverlangen nicht entgegen. ...mehr

Elektrofahrräder für Mitarbeiter

Teure E-Bikes können zudem ebenso motivierend sein wie ein Mittelklassewagen. ...mehr

Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Aufwendungen für Kleidung können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um eine typische Berufskleidung handelt. ...mehr

Rentenbezug aus der Schweiz

Illustration

Schweizerisches Rentenversicherungssystem

Das schweizerische Alterssicherungssystem besteht einerseits aus einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (dem Obligatorium) und andererseits aus einer freiwilligen Zusatzabsicherung (dem Überobligatorium). Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums sind Zahlungen in schweizerische Alterskassen bzw. Leistungen aus der schweizerischen Rentenversicherung wie folgt zu behandeln:

Beitragszahlungen

Zahlungen des Arbeitgebers in die gesetzliche Mindestsicherung (Obligatorium) sind in vollem Umfang steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz - EStG). Zahlungen von in der Schweiz tätigen deutschen Steuerpflichtigen in die gesetzlich vorgeschriebene Alterssicherung (dem Obligatorium) können in der deutschen Steuererklärung als Sonderausgabe bis zu dem für deutsche Rentenversicherungsbeiträge geltenden Höchstbetrag geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag beträgt für 2016 € 22.766,00. Für freiwillige Zusatzleistungen eines Schweizer Arbeitgebers in das Überobligatorium gelten hinsichtlich der Einkommensteuerfreiheit die Regelungen für Zuschüsse deutscher Arbeitgeber analog (§ 3 Nr. 62 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Zahlungen des Arbeitnehmers in das Überobligatorium werden nicht als Sonderausgabe anerkannt.

Leistungen

Leistungen aus dem Obligatorium muss der deutsche Steuerpflichtige als Renteneinkünfte mit dem für das Jahr des Rentenbeginns maßgeblichen Besteuerungsanteil versteuern (für 2016 = 72 %). Leistungen aus dem Überobligatorium sind mit dem jeweiligen Ertragsanteil zu versteuern, der sich nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn bemisst.

Stand: 28. September 2016

Bild: ake1150 - Fotolia.com

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