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Steuernews

Jahressteuergesetz 2015

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AfA-Tabelle für Steuerpflichtige nicht verbindlich

Dienstanweisung der Finanzverwaltung nur für diese bindend ...mehr

Besteuerung von Zinsen aus Angehörigendarlehen

Abgeltungsteuersatz für Darlehenszinsen trotz Gesamtbelastungsvorteil ...mehr

Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie

Die Mutter-Tochter-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft freistellen. ...mehr

Verschärfte Bedingungen für die Selbstanzeige

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Zusätzliche Leistungen des GmbH-Geschäftsführers für die GmbH

Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ... ...mehr

Die Denkmal Abschreibung

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Säumniszuschläge

Das Finanzamt hat Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Steuerpflichtige Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet. ...mehr

Zusätzliche Leistungen des GmbH-Geschäftsführers für die GmbH

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Zusatzdienstleistungen

Übt der GmbH-Geschäftsführer neben seiner Geschäftsführertätigkeit Zusatzdienstleistungen für das Unternehmen gegen Extrahonorar aus, ist das eine Möglichkeit, mit zusätzlichen Aufwendungen den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH zu drücken. Damit das Finanzamt die Aufwendungen der GmbH auch anerkennt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Echte Zusatzleistungen

Bei den mit der GmbH vereinbarten Dienstleistungen darf es sich nicht um solche handeln, die üblicherweise durch die Aufgabenstellung als Geschäftsführer abgedeckt sind. Die Gegenleistungen müssen dem Vergütungsanspruch entsprechen. Andernfalls verletzt der Geschäftsführer die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und ist schadenersatzpflichtig (§ 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz, vgl. auch Urteil Oberlandesgericht (OLG) Naumburg v. 23.01.2014, 2 U 57/13).

Gesellschafterbeschluss

Liegt keine Ein-Personen-GmbH vor, ist über die Ausführung der Zusatzdienstleistungen grundsätzlich ein Gesellschafterbeschluss herbeizuführen. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat im o.g. Urteil bestimmt, dass Verträge über Nebentätigkeiten des Geschäftsführers ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen wie der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst. Es genügt also danach nicht, dass der Geschäftsführer der GmbH mit sich selbst einen Vertrag über Zusatzdienstleistungen abschließt, wenn diese typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden.

Stand: 26. September 2014

Bild: Minerva Studio - Fotolia.com

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