71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | T +43 7031 239788 | F +43 7031 239787
Ausgabe:

Steuernews

Gewerbesteuer-Hinzurechnungen verfassungsgemäß

Gewerbeertrag darf um gezahlte Miet- und Pachtzinsen erhöht werden ...mehr

Außenprüfung nicht für Steuerverhältnisse Dritter

Finanzgericht stoppt übereifrige Prüfer ...mehr

Sonderzahlungen und Mindestlohn

Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ...mehr

Bekämpfung von Steuerhinterziehung

BMF-Amtshilfepraxis bei Informationsaustauschabkommen ...mehr

Abziehbarkeit von Studienkosten

Kein Betriebsausgabenabzug trotz Verpflichtung ...mehr

Prozesskosten

Prozesskosten, die einem wegen eines auf Grund vorsätzlicher Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. ...mehr

Rechnungsberichtigung ohne Strafzinsen

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können gezahlte Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen für das Unternehmen grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. ...mehr

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zum 1.4.2016 ist das so genannte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. ...mehr

Prozesskosten

Illustration

Zivilprozesskosten

Der Steuergesetzgeber lässt Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nur unter der Voraussetzung zu, dass diese einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden sind (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zwangsläufigkeit wäre dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine Existenzgrundlage zu verlieren droht. In solchen Fällen ist der Steuerpflichtige gezwungen, trotz unsicherer Erfolgsaussichten einen Prozess zu führen.

Schmerzensgeldansprüche

Für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen sah der Bundesfinanzhof (BFH) eine solche Zwangsläufigkeit jedoch als nicht gegeben. Schmerzensgeldansprüche wegen immaterieller Schäden betreffen nach Ansicht des BFH-Senats nicht den existenziellen Bereich eines Steuerpflichtigen (Urteil vom 17.12.2015, VI R 7/14).

Strafprozesskosten

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat bezüglich der Absetzbarkeit von Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben wie folgt differenziert: Begründet sich der strafrechtliche Vorwurf durch das berufliche Verhalten des Steuerpflichtigen, sind die Kosten absetzbar. Prozesskosten, die einem wegen eines auf Grund vorsätzlicher Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung scheidet schon deshalb aus, weil die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden sind. Eine vorsätzliche Straftat ist nicht nur unausweichlich. Sie ist vielmehr verboten (Urteil vom 22.1.2016, 4 K 1572/14).

Stand: 30. Mai 2016

Bild: frogfisch - Fotolia.com

Datenschutz
design by atikon.com
Prozesskosten
Logo Ulrich Morell StB 71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | Deutschland Work TWork+49 (0)7031 239788 | FFax+49 (0)7031 239787 | M
design by atikon.com Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20