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Steuernews

Solidaritätszuschlag (erneut) verfassungswidrig?

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Absetzbarkeit von Unfallkosten

Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und während einer Auswärtstätigkeit ...mehr

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen

Neuregelungen aus dem BMF-Schreiben vom 10.01.2014 ...mehr

Betriebsstättengewinnaufteilungs-VO

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Abschreibung von Erbauseinandersetzungskosten

Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten absetzbar ...mehr

Falschauskünfte vom Finanzamt

Das Finanzamt ist auch an falsche Information gebunden. ...mehr

Doppelte Haushaltsführung

Die mit der doppelten Haushaltsführung im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen sind grundsätzlich als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig. ...mehr

Wenn das Finanzamt den Routenplaner einsetzt

Finanzamt kann die Streckenangaben des Steuerpflichtigen mit dem Routenplaner prüfen ...mehr

Betriebsstättengewinnaufteilungs-VO

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Betriebsstättengewinn

Gewinne, die inländische Unternehmer in ausländischen Betriebsstätten erwirtschaften, werden nach den Regelungen der OECD-Muster-Doppelbesteuerungsabkommen stets in dem Land versteuert, in dem die Betriebsstätte belegen ist. Dem deutschen Fiskus geht hier also regelmäßig Steuersubstrat verloren. Umso größer ist das Interesse, die Gewinne eines Unternehmens aus einer ausländischen Betriebsstätte genau abzugrenzen. Zu den zu diesem Zweck bereits erlassenen Gewinnabgrenzungsaufteilungs- und Funktionsverlagerungsverordnungen soll spätestens in der ersten Jahreshälfte 2014 noch die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung hinzukommen.

Entwurf 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu bereits im August 2013 einen Entwurf vorgelegt, der sich derzeit noch im Diskussionsstadium befindet. Ziel der Neuregelung ist, die Einkünfteabgrenzung bzw. Einkünfteaufteilung klar und für alle Investitionsalternativen (Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Betriebsstätten) unter dem Fremdvergleichsgrundsatz einheitlich zu regeln.

Hilfs- und Nebenrechnungen

International tätige Unternehmen sollen künftig für ihre Betriebsstätte(n) zum Beginn eines Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung aufstellen, diese fortschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres abschließen. Die Hilfs- und Nebenrechnung muss alle Bestandteile enthalten, die der Betriebsstätte aufgrund ihrer Personalfunktionen zuzuordnen sind (§ 3 BsGaV-E). Die Finanzverwaltung erhofft sich daraus u. a. Erkenntnisse darüber, welchen Beitrag die Betriebsstätte zum Gesamterfolg des Unternehmens leistet.

Stand: 27. März 2014

Bild: vizafoto - Fotolia.com

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