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Steuernews

Neues Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

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Aufwendungen für Herrenabende

Kein Steuerabzug von Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder Repräsentation ...mehr

Zuordnungsgebote und Wahlrechte beim Vorsteuerabzug

Neue Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen ...mehr

Überdachende Besteuerung Schweiz

Die sogenannte überdachende Besteuerung ist eine Besonderheit im Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Schweiz. ...mehr

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab 2015: Ausnahmeregelungen

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) veröffentlicht Ausnahmeliste ...mehr

Lebensversicherungs-Reformgesetz (LVRG) Verabschiedet

Am 04.07.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ beschlossen. ...mehr

Selbstbehalt zur privaten Krankenversicherung

Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen ...mehr

Neue steuerliche Gebäudesachwerte

Die Bewertungsverfahren für Grundbesitz und Gebäude wurden umfassend reformiert. ...mehr

Lebensversicherungs-Reformgesetz (LVRG) Verabschiedet

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LV-Reformgesetz

Am 04.07.2014 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte“ beschlossen. Es wurde am 06.08.2014 im Bundesgesetzblatt (Teil I Seite 1330ff.) veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung der garantierten Zusagen der Versicherungsgesellschaften für die Zukunft.

Garantiezins

Die von den Lebensversicherern garantierte Mindestverzinsung (Garantiezins) soll ab 01.01.2015 von 1,75 % auf 1,25 % abgesenkt werden (Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung). Die Neuregelung betrifft ausschließlich Neuverträge.

Bewertungsreserven

Die Bewertungsreserven, die die Versicherungen für bestehende Verträge u. a. zur Sicherstellung des Garantiezinses bilden, dürfen ab 01.01.2015 nur noch insoweit auf die Versicherten verteilt werden, als ein bestimmter „Sicherungsbedarf“ nicht unterschritten wird (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes § 56a Abs. 3).

Risikoüberschüsse

Durch Änderung der Mindestzuführungsverordnung (§ 4 Abs. 4) wird die Beteiligung der Versicherten an den Überschüssen mit 90 % statt bisher 75 % festgeschrieben. Risikoüberschüsse zählen neben den Kostenüberschüssen und den Kapitalerträgen zur Überschussbeteiligung.

Aktionäre

Schließlich sind auch die Aktionäre der Versicherungsunternehmen betroffen. Ihre Dividenden müssen künftig an den Finanzierungsbedarf des Versicherungsunternehmens für die übernommenen Garantieleistungen angepasst werden.

Stand: 26. August 2014

Bild: Robert Kneschke - Fotolia.com

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