71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | T +43 7031 239788 | F +43 7031 239787
Ausgabe:

Steuernews

Erleichterungen für Kleinstgewerbetreibende bei Bilanzierung und Offenlegung

Gesetzgeber setzt die vor kurzem in Kraft getretene EU-Mikro-Richtlinie in nationales Recht um: Erleichterungen für über 500.000 Kleinstunternehmer ...mehr

Qualifizierung eines geringwertigen Wirtschaftsgutes

Frage, ob GWG vorliegt, bestimmt sich nach der konkreten betrieblichen Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb ...mehr

Auskünfte vom Finanzamt

Bundesfinanzhof bestätigt: nur die Lohnsteueranrufungsauskunft ist verbindlich ...mehr

Vorsicht Betriebsstätte!

Die Begründung ausländischer Betriebsstätten bringt Vor- und Nachteile ...mehr

Auskünfte vom Finanzamt

Illustration

Der Fall

Im Urteilsfall ging es um entnommene Grundstücke aus dem Betriebsvermögen. Der Steuerpflichtige wollte wissen, ob die Bestellung eines Erbbaurechts an den Grundstücken eine Veräußerung darstellt und wenn ja, inwieweit ein Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegen würde. Die Finanzverwaltung stimmte der Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen, wonach die Bestellung des Erbbaurechts noch keine Veräußerung darstellt, nicht zu, weswegen dieser Klage erhob.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hier letztinstanzlich entschieden, dass der Steuerpflichtige keinen „Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft“ hat. (BFH 29.2.2012, IX R 11/11). Eine verbindliche Auskunft würde lediglich zum Ausdruck bringen, wie die Finanzbehörde die „ihr zur Prüfung gestellte hypothetische Gestaltung gegenwärtig beurteilt“. Eine verbindliche Auskunft ist aber nicht als „endgültige Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung“ zu werten.

Ausnahme Lohnsteueranrufungsauskunft

Im Einkommensteuergesetz gibt es die gesetzliche Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e Einkommensteuergesetz). Nur diese sichert dem Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf eine inhaltlich richtige Auskunft zu. Der BFH folgert dies aus der Tatsache, dass Arbeitgeber in ihrer „Funktion der Steuererhebung für den Staat“ ein Anrecht auf entsprechende verbindliche Auskünfte hätten.

Stand: 12. September 2012

Bild: ©Fantasista - Fotolia.com

Datenschutz
design by atikon.com
Auskünfte vom Finanzamt
Logo Ulrich Morell StB 71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | Deutschland Work TWork+49 (0)7031 239788 | FFax+49 (0)7031 239787 | M
design by atikon.com Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20