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Steuernews

Wichtige Termine und steuerliche Hinweise zum Jahresende 2013

Die wichtigsten Termine und Fristen kurz vor Ende eines Steuerjahres ...mehr

Die neue Lohnsteuer-Nachschau

Wenn der Betriebsprüfer unangemeldet klingelt ...mehr

Steuerliches Reisekostenrecht 2014

Welche Regelungen ab 2014 gelten ...mehr

Neues BMF-Schreiben zur Anwendung von DBA Vorschriften

Bundesfinanzministerium schränkt Anwendung von DBA weiter ein ...mehr

Kommt die Europa-Einpersonen GmbH?

EU-Kommission will einheitliches Gesellschaftsrecht ...mehr

Schneeräumkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen?

Zu Beginn der kalten Jahreszeit müssen sich Haus- und Grundbesitzer regelmäßig um die Erledigung der Räumpflichten auf ihrem Teil des öffentlichen Gehsteigs kümmern. ...mehr

Handwerkerleistungen 2013 steuerlich geltend machen

Steuerpflichtige erhalten für Aufwendungen für Handwerkerleistungen in ihrem Privathaushalt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. ...mehr

Vorzeitige Kündigung von Lebensversicherungen

Werden Lebensversicherungen vom Versicherungsnehmer vorzeitig gekündigt, erhält dieser im Regelfall einen sehr geringen Rückkaufswert vergütet. ...mehr

Die neue Lohnsteuer-Nachschau

Illustration

Wenn der Betriebsprüfer unangemeldet klingelt

Lohnsteuer-Außenprüfung bisher

Das Instrument der Lohnsteuer-Außenprüfung steht der Finanzverwaltung schon länger zur Verfügung. Bisherige Lohnsteuer-Außenprüfungen bedurften allerdings der vorherigen Ankündigung. Dadurch konnten steuerunehrliche Unternehmen regelmäßig Vorkehrungen treffen, um gegenüber den Steuerbehörden einen normalen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen, wie aus der Gesetzesbegründung für die neue Lohnsteuer-Nachschau hervorgeht.

Neue spontane Lohnsteuer-Nachschau

Die mit dem neuen § 42g Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführte Lohnsteuer-Nachschau kann unangemeldet „während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten“ stattfinden. Die Betriebsprüfer sind ermächtigt, „ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben“ zu betreten (§ 42g Abs. 2 EStG). Damit ist diversen Betrieben künftig die Möglichkeit genommen, sich auf eine Lohnsteuer-Außenprüfung „entsprechend vorzubereiten“.

Anwendung

Die neue Vorschrift ist erstmals auf laufenden Lohn anwendbar, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Im Focus der Lohnsteuerprüfer stehen auch sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2012 zugeflossen sind.

Stand: 12. Oktober 2013

Bild: Dan Race - Fotolia.com

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