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Steuernews

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Es gibt weiterhin viele Unternehmen, die immer noch von Schließungen betroffen sind oder durch die lange Phase der Pandemie erhebliche Anlaufschwierigkeiten haben. ...mehr

Mehrwertsteuer-Digitalpaket (Reform des Umsatzsteuerrechts)

Umsetzung der zweiten Reformstufe zum 1.7.2021 ...mehr

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Eindämmung von Steuergestaltungen mittels „Share Deals“ ...mehr

Steuerfreie Corona-Prämie

Auszahlungsfrist bis 31.3.2022 verlängert ...mehr

Bürokratieerleichterungen

22 Punkte-Paket der Bundesregierung ...mehr

Ferienjobs für Schüler und Studenten

Sozialversicherungsrechtliche Regelungen ...mehr

Ungewollte Betriebsstätten vermeiden

Unterschiedliche Betriebsstättendefinition ...mehr

Abwesenheitszeiten über acht Stunden erfassen

Für Kundentermine außer Haus können tägliche Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden. ...mehr

Corona-bedingte Mietausfälle: Grundsteuererlass beantragen

Steuerpflichtige mit vermieteten bebauten Grundstücken können auf Antrag eine von der Höhe der Mietminderung abhängige Grundsteuerbefreiung erhalten. ...mehr

Minijobber in der Corona-Krise

Minijobber haben wie alle anderen Beschäftigten ein Recht auf Lohnfortzahlung. ...mehr

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Illustration

Als Share Deal wird der Erwerb eines Unternehmens durch den Kauf der Gesellschaftsanteile verstanden. Der Share Deal ist dabei oftmals eine Alternative zum Kauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Kauf des gesamten Unternehmensvermögens (Asset Deal). Beim Erwerb einer Immobilie im Wege eines Share Deals kaufen Investoren statt der Immobilie die Anteile an der Firma, die Eigentümerin der Immobilie ist. Solche Share Deals waren bislang grunderwerbsteuerfrei, wenn die Investoren weniger als 95 % der Unternehmensanteile erworben haben. Die übrigen fünf Prozent gingen dabei im Regelfall an mitgebrachte Drittinvestoren. Nach fünf Jahren konnten alle Anteile steuerfrei auf den Hauptinvestor übergehen.

Neues Gesetz

Solche Share Deals führten insbesondere bei hochpreisigen Immobilien zu erheblichen Steuerausfällen. Teil des Koalitionsvertrages war es daher, solche Steuerumgehungen wirksam einzudämmen. Dieses Ziel soll nun mit dem „Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes“ erreicht werden, welches der Bundesrat am 7.5.2021 verabschiedet hat.

Neuregelungen im Überblick

Das Änderungsgesetz sieht u. a. die Herabsenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % vor. Zudem wurde ein Ergänzungstatbestand zur Erfassung eines Anteilseignerwechsels in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften eingeführt (neuer § 1 Abs. 2b GrEStG). Bislang wurde nur die Übertragung inländischer Grundstücke im Vermögen von Personengesellschaften erfasst (§ 1 Abs. 2a GrEStG). Nach der Neuregelung kann die Grunderwerbsteuer bei immobilienhaltenden Kapitalgesellschaften nur noch dadurch vermieden werden, dass der Altgesellschafter zu 10,1 % beteiligt bleibt. Die Mindesthaltefristen in § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG wurden von fünf auf zehn Jahre verlängert. Zudem wurde die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 6 Abs. 4 GrEStG neu gegliedert und durch den Tatbestand des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG erweitert. Damit verlängert sich die Vorbehaltefrist des § 6 Abs. 4 Nr. 3 GrEStG in den im Gesetz genannten Fällen auf 15 Jahre.

Börsenklausel

Auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde mit § 1 Abs. 2b GrEStG eine „Börsenklausel“ eingefügt, der zufolge die Spezialvorschriften bei Beteiligung von börsennotierten Kapitalgesellschaften nicht gelten.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt zum 1.7. 2021 in Kraft.

Stand: 27. Mai 2021

Bild: wanniwat - stock.adobe.com

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