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Steuernews

Grundsteuer verfassungswidrig

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Vergünstigte Fitnessstudionutzung

Geldwertzufluss im Regelfall monatlich ...mehr

Betriebsprüfung: Größenklassen 2019

Klein-, Mittel- und Großbetriebe ...mehr

Besteuerung der digitalen Präsenz

Erste Pläne für ein neues EU-Körperschaftsteuersystem ...mehr

Digitale Finanzberichte an Kreditinstitute

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Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz

Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen. ...mehr

Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen

Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen. ...mehr

Brückenteilzeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht. ...mehr

Besteuerung der digitalen Präsenz

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Ausgangssituation

Die bisherige Besteuerung nach der physischen Präsenz (Betriebsstättenprinzip) ist angesichts der zunehmenden Digitalisierung bei reinen Internet-Unternehmen nicht mehr zielführend. Das gegenwärtige System ermöglicht es weltweit tätigen Internet-Unternehmen Steuern in Hochsteuerländern zu sparen, obwohl sie dort Gewinne erzielen. 

Digitale Präsenz

Die neuen Besteuerungspläne der EU-Kommission zielen auf eine Besteuerung nach der „digitalen Präsenz“ ab. Die digitale Präsenz soll durch vorgeschlagene Referenzwerte („Benchmarks“) ermittelt werden. Ist ein Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat nach den Vorgaben „digital präsent“, soll es auch dort steuerpflichtig sein. Die Referenzwerte sollen aus verschiedenen Komponenten wie der Anzahl der Nutzer oder der Menge der gesammelten digitalen Inhalte festlegt werden. Aus diesen Kriterien verspricht sich die EU-Kommission ein „klareres Bild“, „wo ein Unternehmen seine Gewinne erzielt“ (vgl. Pressemitteilung des Europäischen Parlaments vom 15.3.2018).

Gemeinsame Bemessungsgrundlage

Einhergehend mit der digitalen Präsenz ist auch die Schaffung einer gemeinsamen konsolidierten Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (GKKB). In die Bemessungsgrundlage einbezogen werden soll dabei auch der Wert personenbezogener Daten. „Unternehmen wie Facebook, Amazon und Google nutzen sie zur Schaffung ihres Reichtums“, wie es in der Pressemitteilung heißt. Personendaten werden nach aktuellem Recht zur Bemessung der Steuerschuld solcher Unternehmen nicht berücksichtigt.

Stand: 28. Mai 2018

Bild: Coloures-Pic - Fotolia.com

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