71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | T +43 7031 239788 | F +43 7031 239787
Ausgabe:

Steuernews

Mindestlohn ab 2015

8,50 € pro Arbeitsstunde Pflicht für alle Arbeitnehmer ...mehr

Verschärfung der Rahmenbedingungen für die Selbstanzeige

Strafzuschlag künftig schon ab 25.000 € hinterzogener Steuern ...mehr

Neuregelungen für Arbeitnehmer

Das Bundesministerium hat den ersten Entwurf der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 veröffentlicht. ...mehr

Beratungskosten für Verständigungsverfahren

Aufwendungen mindern steuerpflichtige Veräußerungskosten nicht ...mehr

Entfernungspauschale

Kürzeste Entfernung auch bei verkehrsrechtlichen Benutzungsverboten maßgeblich ...mehr

Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich bilden

Für die Anschaffung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. ...mehr

Die Leistungsabschreibung

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen, sind abzuschreiben (Abschreibungsgebot). ...mehr

Urlaubsaushilfe

Arbeiten Schüler und Studenten während der Sommerferien für nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage, besteht keine Sozialversicherungspflicht. ...mehr

Die Leistungsabschreibung

Illustration

Abschreibung

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer Abnutzung unterliegen, sind abzuschreiben (Abschreibungsgebot). Handelsrechtlich stellt die Abschreibung ein Instrument der Bewertung dar, da abnutzbare Wirtschaftsgüter in der Bilanz mit ihren Anschaffungs-/Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibung anzusetzen sind. Steuertechnisch bewirkt die Abschreibung als „Absetzung für Abnutzung (AfA)“, dass sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die gesamte Nutzungsdauer hinweg gewinnwirksam auswirken können. Die gebräuchlichste Art der Abschreibung ist die lineare Abschreibung. Darüber hinaus gibt es die degressive Abschreibung oder auch die Leistungsabschreibung.

Leistungsabschreibung

Die Leistungsabschreibung bietet sich als Alternative zur linearen Abschreibung an. Die Leistungsabschreibung ist steuerlich zulässig „bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes – EStG).

Voraussetzung

Der Steuerpflichtige kann dieses Verfahren statt der linearen Abschreibung wählen, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der Leistung nachweist. Bei dem abzuschreibenden Wirtschaftsgut muss es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln.

Berechnung

Die Leistungs-AfA bemisst sich aus den Anschaffungskosten, multipliziert mit der Zahl der tatsächlichen Leistungseinheiten in dem AfA-Jahr, dividiert durch die geschätzte Gesamtleistung.

Stand: 23. Juni 2014

Bild: Sabimm - Fotolia.com

Datenschutz
design by atikon.com
Die Leistungsabschreibung
Logo Ulrich Morell StB 71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | Deutschland Work TWork+49 (0)7031 239788 | FFax+49 (0)7031 239787 | M
design by atikon.com Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20