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Brexit-Steuerbegleitgesetz

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Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist. ...mehr

Umzugskosten für Mitarbeiter steuerfrei übernehmen

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Versichertenentlastungsgesetz

Mit dem neuen Versichertenentlastungsgesetz soll ab 2019 die vollständige paritätische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge wieder eingeführt werden ...mehr

Brexit-Steuerbegleitgesetz

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Referentenentwurf

Großbritannien wird aller Voraussicht nach am 29.3.2019 die Europäische Union verlassen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu am 10.10.2018 den Referentenentwurf für das „Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz / Brexit-StBG)“ veröffentlicht. Das Gesetz soll verhindern, dass der Brexit für den einzelnen Unternehmer steuerliche Nachteile hat. Der Entwurf enthält unter anderem nachstehende Regelungen.

Einbringungsgewinn

§ 22 Abs. 1 u. 2 des Umwandlungsteuergesetzes (UmwStG) regelt die rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinnes von Unternehmen bzw. der Anteile an einem Unternehmen. Der Referentenentwurf sieht vor, dass eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinnes in jenen Fällen vermieden werden soll, in denen Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit bzw. vor Ablauf einer in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangsfrist von einem britischen Steuerpflichtigen oder in eine britische Körperschaft zu Werten unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht wurden.

Ausgleichsposten

§ 4g Einkommensteuergesetz (EStG) lässt die Bildung eines Ausgleichspostens für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu, welche in eine Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Staat verbracht und dieser Betriebsstätte steuerlich zuzuordnen sind. Das Brexit-Steuerbegleitgesetz verhindert eine zwingende Auflösung solcher Ausgleichsposten.

Stand: 27. November 2018

Bild: Delphotostock - stock.adobe.com

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