71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | T +43 7031 239788 | F +43 7031 239787
Ausgabe:

Steuernews

Neues Jahressteuergesetz 2016

Neuer Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium ...mehr

Arbeitszimmer

Kein doppelter Höchstbetrag bei mehreren Einkünften ...mehr

Betriebliche und berufliche Fahrtkosten

Fahrten zu einem einzigen Auftraggeber ...mehr

Ausländischer Arbeitslohn

BMF regelt steuerliche Behandlung neu ...mehr

Erstattete Rentenversicherungsbeiträge des GmbH-Geschäftsführers

Bundesfinanzhof: keine „verdeckte Gewinnausschüttung“ ...mehr

Intransparente Investmentfonds

Für gewisse Fonds erhebt der deutsche Fiskus eine von den tatsächlichen Gewinnen oder Verlusten des Fonds unabhängige Pauschalsteuer. ...mehr

Investitionsabzugsbetrag aufstocken

Gewerbetreibende können für geplante Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern einen Investitionsabzugsbetrag bilden. ...mehr

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerbegünstigt. ...mehr

Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung

Illustration

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen – darunter fallen nach der Rechtsprechung solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden – sind steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigung besteht in der Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.

Tierbetreuung

Während die Finanzverwaltung bislang eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungskosten abgelehnt hat, sieht das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in der Versorgung von Haustieren sehr wohl einen engen Bezug zum Haushalt. Im Streitfall machte ein Ehepaar 302 € an Aufwendungen für eine Tierbetreuerin geltend. Die Aufwendungen waren für die Hauskatze entstanden.

Urteil Finanzgericht

Nach Auffassung der Finanzrichter sind Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, dessen Haushalt zuzurechnen. Und übliche Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres seien haushaltsbezogen, weil sie im Regelfall durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt werden (Urt. v. 04.02.2015, Az.: 15 K 1779/14 E).

Stand: 27. März 2015

Bild: fuxart - Fotolia.com

Datenschutz
design by atikon.com
Haustierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung
Logo Ulrich Morell StB 71032 Böblingen | Murkenbachweg 70/1 | Deutschland Work TWork+49 (0)7031 239788 | FFax+49 (0)7031 239787 | M
design by atikon.com Atikon Kornstraße 15 4060 Leonding Österreich Work+43 732 611266 0 Fax+43 732 611266 20